Wohnungsgeberbestätigung

posted am: 12 April 2017

Gemäß § 19 des geltenden Bundesmeldegesetzes(BMG), benötigen Mieter beim Bezug einer neuen Wohnung eine Bestätigung ihres Wohnungsgebers, mit der dieser den Einzug bestätigt. Ein Beispiel hierfür findet sich beispielsweise bei Grundeigentum-Verlag GmH. Die Bestätigung muss der Meldebehörde des neuen Wohnorts innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug vorgelegt werden. Seit dem 01.11.2015 ist jeder Wohnungsgeber gesetzlich verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung oder eines Hauses mitzuwirken. Im Bundesmeldegesetz ist geregelt, auf welche Weise ein Wohnungsgeber oder eine von diesem beauftragte Person dem neuen Mieter eine entsprechende Bestätigung über den Einzug ausstellen muss, damit dieser sie bei der Meldebehörde vorlegen kann. 

Im amtlichen Sinn ist jeder Wohnungsgeber, der eine Wohnung zur Verfügung stellt. Eine Wohnung wird als umschlossener Raum definiert, der sowohl zum Wohnen als auch zum Schlafen genutzt werden kann. In den meisten Fällen sind Wohnungsgeber Vermieter oder Eigentümer von Wohnimmobilien. Hausverwaltungen gelten als Beauftragte von Wohnungsgebern, da sie in deren Interesse Wohnungen vermieten. Wohnungsgeber können ebenfalls Hauptmieter sein, die einzelne Räume ihrer Wohnung untervermieten. 

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung zwingend enthalten, um von den Behörden als solche anerkannt zu werden: Name und Anschrift eines Wohnungsgebers müssen auf der Bestätigung ebenso vermerkt werden wie die Daten des Eigentümers, falls der Wohnungsgeber nicht gleichzeitig Eigentümer ist.

Die genaue Wohnungsadresse und das Datum des Einzugs sind ebenfalls Bestandteile der Bestätigung, die auch Informationen über alle meldepflichtigen Personen, die dort einziehen, enthalten muss. Der Mietvertrag wird hingegen von der Meldebehörde nicht als Bestätigung oder Beweis anerkannt, da dieser die gesetzlichen Bestimmungen dafür nicht erfüllt. In einem Mietvertrag sind normalerweise nicht alle relevanten Angaben enthalten.  Der Wohnungsgeber hat auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch an die Meldebehörde zu übermitteln. In diesem Fall wird dem Wohnungsgeber ein bestimmtes Zuordnungsmerkmal von der Meldebehörde zugeteilt.

Dieses muss er jeder meldepflichtigen Person, die sich künftig in einer von ihm zur Verfügung gestellten Wohnung anmeldet, mitteilen. Jedem Mieter ist bekannt, dass er von seinem Vermieter eine entsprechende Bestätigung erhält und die Pflicht hat, diese aktiv einzufordern. Meldet sich der neue Mieter bei der zuständigen Meldebehörde an, legt er die Bestätigung des Wohnungsgebers vor oder gibt das Zuordnungsmerkmal an. Wird die Wohnungsgeberbestätigung des Wohnungsgebers falsch, nicht innerhalb der geforderten 2-Wochen-Frist oder gar nicht ausgestellt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. In diesem Fall liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die entsprechend geahndet werden kann. Deshalb sollten neue Mieter darauf achten, dass der Wohnungsgeber die Bestätigung umgehend ausstellt. Dazu ist er verpflichtet. Weigert sich ein Wohnungsgeber, die entsprechende Bestätigung auszustellen, muss der Mieter dies der Meldebehörde umgehend mitteilen. 

Eine Meldung ist ebenfalls notwendig, wenn der Mieter keine Möglichkeit besitzt, innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeitspanne an die Bestätigung zu gelangen, beispielsweise wenn der Vermieter verreist oder aus anderen Gründen abwesend ist. Auch in diesen Fällen ist eine umgehende Mitteilung an die Meldebehörde zwingend vorgeschrieben. Für die Ausstellung einer Bestätigung durch den Wohnungsgeber entstehen dem Mieter keine Kosten.

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